Satzung

(In der aktuell geltenden Fassung vom 05.02.2021)

I.) Name des Vereins:

Der Name des Vereins lautet ‘Straßenpirat:innen e.V.’. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter dem Aktenzeichen VR 2242 PI eingetragen.

II.) Sitz des Vereins:

Der Sitz des Vereins ist Elmshorn.

III.) Zweck des Vereins:

Der Verein Straßenpirat:innen mit Sitz in Elmshorn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist Förderung der Jugendhilfe, die Pflege, die Förderung und Aufrechterhaltung der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, die Förderung von jungen Menschen in ihrer Entwicklung zu toleranten und gesellschaftsfähigen Menschen, sowie die Förderung der Jugendkultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Durchführung von pädagogischen und kulturellen Projekten mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Durch den Aufbau und Betrieb von langfristigen Projekten und Einrichtungen der Offenen Kinder und Jugendarbeit.

Durch Beratung und Weiterbildung von Multiplikator:innen in diesem Arbeitsfeld, aber auch Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in speziellen Interessenfeldern.

Hierdurch stellen sich die Straßenpirat:innen auch in den Dienst der Öffentlichkeit.

Dieses geschieht nach Pirat:innenart – als Pirat:innensozialarbeit! Harrr!

Pirat:innensozialarbeit ist eine Form der offenen Kinder und Jugendarbeit, die orientiert an aktuellen lokalen Bedürfnissen, bzw. an aktuellen Bedürfnissen von bestimmten Gruppen/Szenen junger Menschen, vor Ort temporäre bzw. langfristige Projekte anbietet. Hierbei bilden Mobilität, politische Unabhängigkeit und die Möglichkeit kurzfristig auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können unsere wesentliche Arbeitsgrundlage.

IV.) Organe des Vereins:

Die Organe des Vereins sind das Deckstreffen (die Mitgliederversammlung), die Brückencrew (der Vorstand) und der Smut (der beisitzende Vorstand).

V.) Das Deckstreffen

1.) Das höchste Organ der Straßenpirat:innen ist das Deckstreffen. Es bestimmt über den grundsätzlichen Kurs, die Kaperziele und die Verteilung der Beute für das neue Jahr (Finanzplanung). Auf ihm wird die Brückencrew gewählt, die als juristische:r Vertreter:innen nach außen, als Unterhändler:innen und zur Einhaltung des Kurses bestimmt werden. Dem Deckstreffen obliegt weiterhin die Wahl des ‘Smut’ und eine:r ‘Nachzähler:in’ (Kassenprüfer:in).

2.) Das Deckstreffen hat die Option eine:n Maat:in (Geschäftsführer:in) als besondere:n Vertreter:in nach §30 BGB anzuheuern. Diese:r kann extern angeheuert werden oder auch ein Mitglied der Brückencrew sein. Es gibt ebenfalls die Möglichkeit zur geteilten Geschäftsführung durch zwei Mitglieder der Brückencrew.

3.) Abgestimmt wird mit 6/8 Mehrheit. Das Prozedere verpflichtet, dass jede:r anwesende Pirat:in einzeln sein:/ihr: Votum abgibt. Ja-Stimmen sind nur gültig, wenn sie mit einem klar hörbaren „Aye!“ vorgebracht werden. Nein-Stimmen können diverse Unmutsbekundungs-phrasen haben. Enthaltungen werden durch räumliche Distanz zum Rest der versammelten Pirat:innen und verschränkten Armen gezeigt. Bei stummen Pirat:innen ist die Abstimmung durch Handzeichen gestattet.

4.) Das Deckstreffen ist beschlussfähig, wenn a) ordnungsgemäß geladen wurde, b) zwei Mitglieder der Brückencrew und vier weitere Pirat:innen anwesend sind. Es ist auch möglich technische Hilfsmittel zur Fernübertragung (z.B. Videokonferenz, etc.) zuzulassen.

5.) Das Deckstreffen ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen.

6.) Dem Deckstreffen obliegt es über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, sowie deren Höhe zu bestimmen.

7.) Auf dem Deckstreffen getroffene Beschlüsse werden in einem Protokoll schriftlich festgehalten. Dieses muss von einem Mitglied der Brückencrew sowie von einem weiteren Mitglied des Vereins unterschrieben werden.

VI.) Die Brückencrew

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist die Brückencrew. Sie ist das zweite Organ der Straßenpirat:innen und wird auf zwei Jahre gewählt. Die Brückencrew setzt sich zusammen aus: Käpt:in (1.Vorsitzende:r), Steuermann:/ Steuerfrau: (2. Vorsitzende:r) und Proviantmeister:in (Schatzmeister:in).

2) Jedes Mitglied der Brückencrew ist allein vertretungsberechtigt.

3) Ihre Aufgaben sind wie folgt definiert:

Rechtliche Vertretung des Vereines nach außen.

Repräsentation des Vereines nach außen.

Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Soweit rechtlich zulässig kann der Vorstand Teile seiner Aufgaben an die Geschäftsführung (Maat:in) delegieren.

Ladung und Durchführung der Deckstreffen. Es wird ein mal im Jahr geladen. Die Ladung kann vier Wochen vorher sowohl über Flaschenpost (postalisch) als auch über Briefmöve (E-Mail) erfolgen.

VII.) Der Smut

Der Smut der beisitzende Vorstand der Straßenpirat:innen. Seine Aufgaben liegen darin, die Brückencrew zu beraten und zu kritisieren (Beisitzen und Rumstänkern), sowie für das leibliche Wohl der Brückencrew auf dem Kajütengelage (Vorstandstreffen) zu sorgen. Mitglieder des Smut sind im Vorstand nicht stimmberechtigt, sie haben beratende Funktion.

VIII.) Maat:in

Der:/die: Maat:in bildet die Geschäftsführung gemäß §30 BGB.

Er:/sie: hat folgende Aufgaben:

Das Führen der laufenden Geschäfte des Vereines.

Die Umsetzung des satzungsgemäßen Vereinszweckes durch Planung und Durchführung von Projekten.

Den Ausbau des Aktionsradius des Vereines.

IX.) Mitgliedschaft:

1) Mitglied der Straßenpirat:innen (Pirat:in) kann jede natürliche Person werden.

2) Die Mitgliedschaft wird in schriftlicher Form oder via e-Formular (für Online-Anwendungen) bei der Brückencrew bzw. dem:/der: Maat:in formlos beantragt. Das Deckstreffen entscheidet dann mit 6/8 Mehrheit über die Aufnahme in die Crew.

3) Alle neuen Pirat:innen werden auf dem Deckstreffen vorgestellt, namentlich und wenn möglich persönlich.

X.) Rechte und Pflichten der Pirat:innen (Mitglieder):

1) Jede:r Pirat:in ab 16 Jahren hat aktives wie passives Wahlrecht.

2) Jede:r Pirat:in hat Stimmrecht

3) Jede:r Pirat:in hat eine Stimme.

4) Jede:r Pirat:in hat die Pflicht, sich auszukotzen, wenn ihr/ihm etwas missfällt.

5) Jede:r Pirat:in soll nach jeweiligen Fähigkeiten, Neigungen und Möglichkeiten zum Erhalt des Vereines (des Schiffes), zur Umsetzung des Vereinszweckes, zur Mehrung des Vereinswohles, sowie zu einer glücklichen Fahrt beitragen.

XI.) Sprotten

1.) Um Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die [eingeschränkte] Mitgliedschaft zu ermöglichen, können sie als Sprotten am Vereinsleben teilhaben. Die Aufnahme erfolgt wie bei den Pirat:innen. Sie werden zu allen Vereinsaktivitäten eingeladen.

2.) Sie haben allerdings weder aktives noch passives Wahlrecht oder Stimmrecht. Allerdings können sie beratend tätig sein.

3.) Mit Vollendung des 16.Lebensjahres werden sie automatisch Pirat:innen mit allen Rechten und Pflichten.

4.) Sprotten haben die Möglichkeit einen Jugendrat (das Bilgetreffen) zu wählen, welcher auf dem Deckstreffen mit zwei Stimmen aktives Wahlrecht und Stimmrecht hat.

XII.) Gönner:innschaften

Es besteht die Möglichkeit einer ‘Gönner:innenschaft’ (Fördermitgliedschaft). Gönner:innen sind Menschen, die nicht aktiv Pirat:innen sind, aber Schiff und Besatzung einen sicheren Hafen, Proviant und Gold zur Verfügung stellen. Diese haben kein Wahl- oder Stimmrecht, aber sie können Empfehlungen aussprechen. Gönner:innen können natürliche oder juristische Personen sein.

XIII.) Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit Tod, Abheuern (Austritt) oder der Planke (Ausschluss). Letzteres wird durch das Deckstreffen entschieden.

1) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Abheuern (Austritt) ist formlos in schriftlicher Form einem Mitglied des Vereins zukommen zu lassen. Es kann auch zu jedem Zeitpunkt eines Deckstreffens durch klares, mündliches Kundtun erfolgen.

2) Die Beendigung der Mitgliedschaft durch die Planke bedarf der einfachen Mehrheit der Brückencrew, welche dieses mit sofortiger, vorläufiger Wirkung aussprechen kann und dieses in schriftlicher Form dem auszuschließenden Mitglied mitzuteilen hat. Der Beschluss muss von der Mehrheit des folgenden Deckstreffens bestätigt oder revidiert werden. Danach erfolgt der endgültige Ausschluss.

3) In allen drei Fällen (Tod, Abheuern, Planke) verbleibt der für das laufende Geschäftsjahr entrichtete Mitgliedsbeitrag beim Verein.

XIV.) Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

XV.) Verwendung der Finanzmittel

1.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Erstattung von Auslagen und die Zahlung von angemessenen Aufwandsentschädigungen wird hiervon nicht berührt, ebenso wie die Zahlung von angemessenen Honoraren und Gehältern im Falle eines Arbeitsverhältnisses mit dem Verein.

XVI.) Auflösung des Vereins:

1) Die Selbstversenkung des Schiffes (Auflösung des Vereins) ist nur auf Beschluss des Deckstreffens möglich.

2) Zu diesem Zweck muss dazu eine gesonderte Ladung mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen und es ist eine 6/8-Mehrheit der anwesenden Pirat:innen erforderlich.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen (d.h. der Schatz der Straßenpirat:innen) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe.